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Geschäftsbedingungen der Gesellschaft Danielson s.r.o.

1. Gegenstand und Wirkungsbereich der Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Geschäftsbedingungen (im Weiteren nur „Bedingungen“) regeln die Rechte und Pflichten der Gesellschaft Danielson s.r.o. (Danielson GmbH), Id.-Nr. 27430529, mit Sitz in Praha 4, Na Vitezne plani 1719/4, PLZ 140 00, eingetragen in dem durch das Stadtgericht in Prag geführten Handelsregister, Abteilung C, Einlageblatt Nr. 112300 (im Weiteren nur „Gesellschaft Danielson“) und ihrer Kunden sowie des Weiteren die Verfahrensweise des Vertragsabschlusses mit dem Kunden.

1.2 Die Bedingungen sind Bestandteil des Inhalts von Verträgen, die durch die Gesellschaft Danielson in den Fällen abgeschlossen werden, in denen sich das Verpflichtungsverhältnis nach dem Gesetzes Nr. 513/1991 Gesetzessammlung, Handelsgesetzbuch (im Weiteren nur „Handelsgesetzbuch“) richtet und der Kunde die Möglichkeit hatte, sich vor dem Abschluss des Vertrags mit diesen Bedingungen vertraut zu machen, und zwar entweder auf den Internetseiten der Gesellschaft Danielson (Internetdomain http://www.danielsongroup.de; im Weiteren nur „Internetseiten der Gesellschaft Danielson“), im Kundenportal der Gesellschaft Danielson unter der Internetadresse www.danielson-vision.eu (im Weiteren nur „Kundenportal“) oder durch ihre Zusendung zusammen mit einem Angebot durch die Gesellschaft Danielson. Den Inhalt eines Kaufvertrags, Werkvertrags oder Rahmenvertrags bilden das durch den Kunden akzeptierte Angebot der Gesellschaft Danielson (oder eine Bestellung des Kunden, die über das Kundenportal getätigt und durch die Gesellschaft Danielson akzeptiert wurde) und die Geschäftsbedingungen.  

1.3 Im Fall eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung dieser Bedingungen und einer Bestimmung des Kaufvertrags oder des Werkvertrags hat die Bestimmung des Kaufvertrags beziehungsweise des Werkvertrags Vorrang. Im Fall eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung dieser Bedingungen und einer Bestimmung des Rahmenvertrags hat die Bestimmung des Rahmenvertrags Vorrang. Im Fall eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung des Rahmenvertrags und einer Bestimmung des konkreten Kaufvertrags oder des Werkvertrags hat die Bestimmung des konkreten Kaufvertrags beziehungsweise des Werkvertrags Vorrang.

1.4 Als Kunde wird eine natürliche oder juristische Person angesehen, die Großhandel mit Textilien oder Internethandel mit Textilien betreibt oder die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die unter Verwendung der Klassifikation NACE (Nomenclaturegénérale des Activitéséconomiquesdans les CommunautésEuropéennes) durch einen der Kodes 130000, 140000, 15000, 180000 730000, 46.41, 46.42,46.42.1 oder 46.42.2 – die auch auf den Internetseiten der Europäischen Kommission "eurostat" Correspondencetables verfügbar sind – bezeichnet wird und mit der die Gesellschaft Danielson einen Vertrag abschließt, dessen Gegenstand die Lieferung eines kundenspezifischen Textils (Kaufvertrag; der Kunde ist Käufer) oder die Ausführung eines Aufdrucks, einer Stickerei, eines Sublimationsdrucks oder der Applikation von Aufdrucken auf ein Textil des Kunden ist (Werkvertrag; der Kunde ist Auftraggeber).

2. Vertragsabschluss

2.1 Ein Vertrag zwischen der Gesellschaft Danielson und dem Kunden wird durch die Akzeptanz des Angebots der Gesellschaft Danielson durch den Kunden abgeschlossen. Gibt der Kunde eine Bestellung über das Kundenportal der Gesellschaft Danielson auf, sendet die Gesellschaft Danielson dem Kunden auf der Grundlage dieser Bestellung ein Angebot zu, und der Vertrag wird ebenfalls durch die Akzeptanz des Angebots der Gesellschaft durch den Kunden abgeschlossen. Die Akzeptanz des Angebots sendet der Kunde der Gesellschaft Danielson per E-Mail im PDF-Format in Form des gescannten Angebots der Gesellschaft Danielson zu, die mit dem Datum der Akzeptanz und der Unterschrift der Person, die berechtigt ist, für den Kunden einen Vertrag abzuschließen, versehen wird, oder der Kunde sendet sie per E-Mail mit dem Angebot laut Punkt 2.4 der Bedingungen an die Gesellschaft Danielson zurück, einschließlich der Anlagen und zusammen mit einer ausdrücklichen Erklärung, dass er das konkrete Angebot der Gesellschaft Danielson, das im Angebot laut Punkt 2.4 der Bedingungen aufgeführt ist, im vollen Umfang akzeptiert.

2.2 Der Kunde kann sich persönlich, per E-Mail oder per Post mit seiner Anfrage zur Vorlage eines Angebots an die Gesellschaft Danielson wenden. Die Anfrage muss die folgenden Angaben enthalten:

a) Kontaktangaben des Kunden (Vor- und Nachname oder Bezeichnung, Identifikationsnummer, Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der verantwortlichen Personen, Ort der unternehmerischen Tätigkeit und den Sitz); 

b) Beschreibung des Vorhabens, der konzeptionellen Idee und der Definition der Rolle der nachgefragten Lösung  

c) Format und Anzahl der grafischen Unterlagen;  

d) Anfertigungstermin; 

e) Art und Weise der Verpackung; 

f) Auftragsvolumen; 

g) bei Warenbestellungen: Größe, Flächengewicht, Anzahl, Färbung;           

h) Art und Weise und Frequenz der Warenlieferung;

i) Festlegung der Personen und deren Kontaktangaben (Telefon, E-Mail), die im Namen des Kunden in geschäftlichen, finanziellen, rechtlichen u. Ä. Angelegenheiten handeln werden.

2.3 Die grafischen Unterlagen gemäß Absatz 2.2 Buchstabe c) können geliefert werden 

a) in der elektronischen Form Photoshop (PSD), Adobe Illustrator (AI), Corel Draw(CDR) oder in einer anderen durch die Gesellschaft Danielson gebilligten Form; 

b) als Musterexemplar. 

2.4 Gibt der Kunde eine Auftragsbestellung gemäß Punkt 2.3 ab, erarbeitet und versendet die Gesellschaft Danielson per E-Mail ein Angebot mit Anlage, beispielsweise ein PDF-Dokument, an den Kunden. Bestandteil des Angebots muss der Hinweis sein, dass sich der Vertrag nach diesen Bedingungen richtet. Die Gesellschaft Danielson ist an das Angebot über den im Angebot aufgeführten Zeitraum gebunden, und zwar ab dem Tag seiner Absendung an den Kunden, wenn im Angebot nichts anderes festgelegt ist.

2.5 Ist der Kunde mit dem Angebot einverstanden, bestätigt er der Gesellschaft Danielson per E-Mail dessen Annahme (Akzeptanz) gemäß Punkt 2.1. Durch die Zustellung der Akzeptanz an die Gesellschaft Danielson ist der Vertrag abgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag, der zwischen der Gesellschaft Danielson und dem Kunden durch die Verfahrensweise gemäß Artikel 2. der Bedingungen abgeschlossen wurde, einseitig aufzulösen, und zwar nur dann, sofern innerhalb von 24 Stunden ab dem Vertragsabschluss bei der Gesellschaft Danielson eine ausdrückliche Willensbekundung des Kunden über die Auflösung des konkreten Vertrags in Form einer E-Mail eingeht. Sofern der Gesellschaft Danielson im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder mit seiner Auflösung irgendwelche Kosten entstehen, ist eine Bedingung der Wirksamkeit der einseitigen Auflösung des Vertrags durch den Kunden der Abschluss einer Vereinbarung über die Begleichung der Kosten, die der Gesellschaft Danielson entstanden sind.

2.6 Wird die Akzeptanz des Angebots der Gesellschaft Danielson werktags bis 13:00 Uhr zugestellt, wird es am gleichen Tag im Informationssystem der Gesellschaft Danielson (im Weiteren nur „Informationssystem“) erfasst. Wird die Akzeptanz des Angebots der Gesellschaft Danielson werktags nach 13:00 Uhr oder an einem anderen Tag, der kein Werktag ist, zugestellt, wird es an dem nächsten Werktag im Informationssystem erfasst. Über die anschließende Übermittlung und Erfassung im Prozess der Anfertigung und Produktion wird der Kunde elektronisch verständigt.

2.7 Die Gesellschaft Danielson betreibt ein Kundenportal. Der Kunde, dem die Gesellschaft Danielson ein Benutzerkonto eingerichtet hat, kann die Anfrage über das Kundenportal erstellen, deren Akzeptanz übereinstimmend mit Punkt 2.1 erfolgt.

3. Lieferfrist

3.1 Die Frist für die Lieferung des Kundentextils oder der Ausführung eines Aufdrucks, einer Stickerei, eines Sublimationsdrucks oder der Applikation von Aufdrucken auf ein Textil des Kunden (im Weiteren nur „Lieferfrist“) wird durch die Produktionsabteilung der Gesellschaft Danielson festgelegt und ist von der freien Kapazität des Produktionsplans zum Zeitpunkt der Zustellung des durch den Kunden bestätigten Preisangebots abhängig.

3.2 Die Lieferfrist wird als eingehalten angesehen, sofern innerhalb dieser Frist 

a) die Ware zur Übernahme durch den Kunden in der Betriebsstätte der Gesellschaft Danielson unter der Adresse Plzeòská 2155, Žatec 438 01, oder nach Vereinbarung mit dem Kunden in einer anderen Betriebsstätte der Gesellschaft Danielson vorbereitet und der Kunde über diese Tatsache verständigt ist; 

b) die Ware für den Transport übergeben ist, wenn der Transport durch einen Transportdienst gemäß Absatz 7.2 sichergestellt wird.

3.3 Die Gesellschaft Danielson hört in folgenden Fällen auf, an die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist (den Auftrag innerhalb der Lieferfrist zu erfüllen)  gebunden zu sein: 

a) der Kunde begleicht die Anzahlungsrechnung nicht innerhalb der festgelegten Frist; 

b) der Kunde äußert sich zum Korrekturabzug nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 6.3; 

c) der Kunde äußert sich nicht zu einem gemusterten Produkt gemäß Absatz 6.9; unter einem gemusterten Produkt versteht man ein Produkt, das entsprechend den Produktparametern angefertigt wird, die in der akzeptierten Bestellung zur Billigung durch den Kunden enthalten ist; 

d) der Kunde äußert sich zu einem gemusterten Produkt nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 6.11 oder 6.12; 

e) der Kunde hat die Ware zur Anfertigung des Werks nicht innerhalb der festgelegten Frist geliefert (beispielsweise hat er die Ware zur Dekoration nicht geliefert); 

f) der Kunde  hat die Unterlagen, die für die Realisierung des Auftrags erforderlich sind, nicht innerhalb der festgelegten Frist geliefert; 

g) der Kunde hat der Gesellschaft Danielson nicht die sonstige Mitwirkung gewährt, die zur Erfüllung ihrer Pflichten unerlässlich ist; 

h) der Kunde ist mit der Bezahlung irgendeiner geldlichen Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft Danielson in Verzug; 

i) es ist ein Umstand eingetreten, der eine Haftung im Sinne von § 374 des Handelsgesetzbuches ausschließt; 

j) auf dem Markt ist eine Ware nicht verfügbar, die für die Erfüllung des Auftrags unerlässlich ist; 

k) in sonstigen Fällen, die durch diese Bedingungen festgelegt sind.

3.4 Die Gesellschaft Danielson ist verpflichtet, den Kunden ohne unnötige Verzögerung darüber zu informieren, dass ein Umstand eingetreten ist, der eine Haftung ausschließt [Absatz 3.3 Buchstabe i)], oder dass auf dem Markt eine Ware nicht verfügbar ist, die für die Erfüllung des Auftrags unerlässlich ist [Absatz 3.3 Buchstabe j)].

3.5 Die Lieferfrist beginnt nach dem Wegfall des Hindernisses, das in Absatz 3.3 aufgeführt ist, erneut von Anfang an zu laufen.

3.6 Ist die Gesellschaft Danielson mit der Erfüllung des Auftrags innerhalb der Lieferfrist in Verzug, ist sie verpflichtet, dem Kunden auf dessen Aufforderung eine Vertragstrafe in Höhe von 0,05 % des Preises gemäß Absatz 4.1 für jeden Verzugstag zu zahlen.

4. Preis

4.1 Der Preis für die Lieferung des Kundentextils (Kaufpreis) oder der Ausführung eines Aufdrucks, einer Stickerei, eines Sublimationsdrucks oder der Applikation von Aufdrucken auf ein Textil des Kunden (Preis für das Werk) kann festgelegt werden 

a) auf der Grundlage der geltenden Preisliste der Gesellschaft Danielson; 

b) auf der Grundlage des Angebots, das durch die Gesellschaft Danielson vorgelegt wird; 

c) auf der Grundlage des Inhalts des Rahmenvertrags; 

d) durch eine Sondervereinbarung zwischen der Gesellschaft Danielson und dem Kunden.

4.2 Der Preis gemäß Absatz 4.1 ist im Angebot der Gesellschaft Danielson aufgeführt, das an den Kunden adressiert ist und insbesondere nicht enthält 

a) die genauen Kosten für die Verpackung der Ware; die Kosten für die Verpackung der Ware werden entsprechend den konkreten Anforderungen des Kunden an die Verpackung der Ware festgelegt, und deren Höhe wird mit dem Kunden zusammen mit einer Vereinbarung über die Art und Weise der Verpackung verabredet; 

b) die genauen Kosten für den Transport der Ware zum Kunden, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, sowie eventuelle weitere Kosten entsprechend diesen Bedingungen.

4.3 Der Preis gemäß Absatz 4.1 und die Kosten gemäß Absatz 4.2 Buchstabe a) und b) werden dem Kunden durch einen Steuerbeleg (durch eine Rechnung) in Rechnung gestellt, der sämtliche Formalitäten erfüllen wird, die durch die geltenden Rechtsvorschriften für einen Steuerbeleg vorgeschrieben sind. Zur Ausstellung des Steuerbelegs gewährt der Kunde der Gesellschaft Danielson die erforderliche Mitwirkung, insbesondere zwecks Feststellung aller erforderlichen Angaben. Den Steuerbeleg sendet die Gesellschaft Danielson dem Kunden an seine E-Mail-Adresse zu, die der Kunde der Gesellschaft Danielson mitteilen muss. Der Kunde ist verpflichtet, der Gesellschaft Danielson unverzüglich die Entgegennahme des Steuerbelegs zu bestätigen; sofern er das nicht tut, wird der Steuerbeleg mit dem zweiten Tag ab dem Tag seiner Zusendung an den Kunden durch die Gesellschaft Danielson als zugestellt angesehen.

4.4 Zu den Preisen gemäß Absatz 4.1 und den Kosten gemäß Absatz 4.2 Buchstabe a) und b) wird die Mehrwertsteuer in der durch die Rechtsvorschriften festgelegten Höhe zum Tag der Ausführung der steuerbaren Leistung angerechnet, sofern weiter unten in diesem Punkt anderes aufgeführt ist. 

a) Zahlung der MwSt. im Fall der Lieferung des Kundentextils (Kaufpreis) oder der Ausführung eines Aufdrucks, einer Stickerei, eines Sublimationsdrucks oder der Applikation von Aufdrucken auf ein Textil des Kunden (Preis für das Werk) an einen Kunden – MwSt.-Zahler, der in der EU registriert ist: Die Gesellschaft Danielson stellt dem Kunden durch einen Steuerbeleg (durch eine Rechnung) den Preis gemäß Absatz 4.1 und die Kosten gemäß Absatz 4.2 Buchstabe a) und b) ohne Anrechnung der MwSt. gemäß Absatz 4.4 in Rechnung (Anspruch auf Befreiung der steuerbaren Leistung aus dem Titel der Warenlieferung in einen anderen Mitgliedstaat der EU). Die Gesellschaft Danielson ist in diesem Fall verpflichtet, auf dem Steuerbeleg (auf der Rechnung) die St.Id.-Nr. des Kunden und die Mitteilung anzugeben, dass es sich um eine von der MwSt. befreite Leistung handelt, und einen Nachweis über die Lieferung der Ware in die EU zur Verfügung zu haben (beispielsweise einen bestätigten Lieferschein).

b) Zahlung der MwSt. im Fall der Lieferung des Kundentextils (Kaufpreis) oder der Ausführung eines Aufdrucks, einer Stickerei, eines Sublimationsdrucks oder der Applikation von Aufdrucken auf ein Textil des Kunden (Preis für das Werk) an einen Kunden – an eine Person, der/die nicht in der EU als MwSt.-Zahler registriert ist: Die Gesellschaft Danielson stellt dem Kunden durch einen Steuerbeleg (durch eine Rechnung) den Preis gemäß Absatz 4.1 und die Kosten gemäß Absatz 4.2 Buchstabe a) und b) einschließlich der angerechneten MwSt. gemäß Absatz 4.4 in Rechnung.

Die Zahlung der MwSt. in anderen Fällen als jenen, die in Absatz 4.4 Buchstabe a) und b) aufgeführt sind, richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften.

5. Fälligkeit

 5.1 Die Fälligkeit der Steuerbelege, die durch die Gesellschaft Danielson ausgestellt werden, beträgt sieben (7) Tage ab dem Tag der Ausstellung. Die Fälligkeit der Anzahlungsrechnungen, die durch die Gesellschaft Danielson ausgestellt werden, beträgt drei (3) Tage ab dem Tag der Ausstellung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, der Gesellschaft Danielson den Preis gemäß Absatz 4.1 und die Kosten gemäß Absatz 4.2 Buchstabe a) und b) per Banküberweisung auf das Konto der Gesellschaft Danielson zu bezahlen.

5.3 Bei Neukunden verlangt die Gesellschaft Danielson die Bezahlung einer Anzahlung vor dem Beginn der Ausführung eines Aufdrucks, einer Stickerei, eines Sublimationsdrucks oder der Applikation von Aufdrucken. Die Höhe der Anzahlung ist im Angebot gemäß Absatz 2.4 der Bedingungen aufgeführt.

5.4 Nach der ordnungsgemäßen Bezahlung des Preises gemäß Absatz 4.1, gegebenenfalls der Kosten gemäß Absatz 4.2 Buchstabe a) und b), bei drei Aufträgen kann die Gesellschaft Danielson bei weiteren Aufträgen die Bezahlung des Preises und der Kosten nach Übernahme der Ware vereinbaren. Dem Kunden entsteht allerdings kein Anspruch, das Aufgeführte zu verlangen.

5.5 Ist der Kunde mit der Bezahlung des Preises gemäß Absatz 4.1 oder der Kosten gemäß Absatz 4.2 Buchstabe a) oder b) in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, der Gesellschaft Danielson eine Vertragstrafe in Höhe von 0,1 % des Schuldbetrags für jeden Verzugstag zu zahlen.

5.6 Das Eigentumsrecht an der Ware geht erst mit der Bezahlung des gesamten Preises gemäß Absatz 4.1 und der Kosten gemäß Absatz 4.2 Buchstabe a) und b) auf den Kunden über.

5.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, einseitig seine Forderung gegen eine Forderung der Gesellschaft Danielson zu verrechnen oder seine Forderung gegen die Gesellschaft Danielson an einen Dritten abzutreten.

5.8 Im Fall eines Verzugs des Kunden mit der Bezahlung des Preises gemäß Absatz 4.1 oder der Kosten gemäß Absatz 4.2 Buchstabe a) oder b) um länger als zehn Tage ab dem Tag der Fälligkeit des Steuerbelegs oder der Anzahlungsrechnung ist die Gesellschaft Danielson berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.9 Im Fall eines Verzugs des Kunden mit der Bezahlung jedweder geldlichen Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft Danielson ist die Gesellschaft Danielson berechtigt, sämtliche Lieferungen an den Kunden einzustellen, und zwar bis zur Begleichung aller Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber der Gesellschaft Danielson. Eine derartige Einstellung der Lieferungen wird nicht als Vertragsverletzung seitens der Gesellschaft Danielson angesehen.

6. Korrekturabzug und gemustertes Produkt

 6.1 Unter Korrekturabzug wird der grafische Entwurf der Ausführung eines Aufdrucks, einer Stickerei, eines Sublimationsdrucks oder der Applikation von Aufdrucken auf ein Textil verstanden, der die Größe, Menge, Färbung und Technologiemethode enthält (Aufdruck, Stickerei oder Sublimationsdruck). Die Gesellschaft Danielson erarbeitet den Korrekturabzug und liefert ihn in Form eines Dokumentes an den Kunden, das mit der Bezeichnung „Korrekturabzug“ gekennzeichnet ist. Für die Vorbereitung, Fertigstellung und Absendung des Korrekturabzugs gebührt der Gesellschaft Danielson eine Vergütung gemäß dem bewilligten Angebot für jede Art der Ausführung der Applikation, sofern nichts anderes vereinbart wird.

6.2 Die Gesellschaft Danielson sendet dem Kunden den Korrekturabzug per E-Mail innerhalb von 24 (in Worten: vierundzwanzig) Stunden nach der Erfassung des akzeptierten Angebots im Informationssystem gemäß Absatz 2.6 und der Gewährung aller Angaben für die Vorbereitung des Korrekturabzugs durch den Kunden zu, einschließlich eventueller physischer Musterexemplare, sofern sie für die Vorbereitung des Korrekturabzugs erforderlich sind.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, sich zu dem Korrekturabzug innerhalb von 24 Stunden nach dessen Zustellung zu äußern. Ohne Bewilligung des Korrekturabzugs durch den Kunden ist es nicht möglich, an die Ausführung eines Aufdrucks, einer Stickerei, eines Sublimationsdrucks oder der Applikation von Aufdrucken auf ein Textil heranzutreten. Äußert sich der Kunde zu dem Korrekturabzug nicht innerhalb der Frist gemäß dem ersten Satz, erlischt sein Recht darauf, dass der Auftrag innerhalb der Lieferfrist ausgeführt wird.

6.4 Hat der Kunde zum ersten Korrekturabzug Vorbehalte und ist der nachfolgende (zweite), durch die Gesellschaft Danielson an den Kunden versendete Korrekturabzug bereits durch den Kunden bewilligt, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum ab dem Ablaufen der Frist für die Stellungnahme zum ersten Korrekturabzug gemäß Absatz 6.3 Erster Satz bis zur Bewilligung des Korrekturabzugs durch den Kunden. Hat der Kunde zum ersten Korrekturabzug und zum zweiten Korrekturabzug Vorbehalte, erlischt das Recht des Kunden darauf, dass der Auftrag innerhalb der Lieferfrist ausgeführt wird. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Bewilligung des Korrekturabzugs durch den Kunden vereinbart die Gesellschaft Danielson mit dem Kunden eine neue Lieferfrist.

6.5 Nach der Vorbereitung des Korrekturabzugs kann ein gemustertes Produkt vorbereitet werden. Ein gemustertes Produkt wird dann vorbereitet, wenn sich darüber die Gesellschaft Danielson und der Kunde verständigen. Unter Vorbereitung eines gemusterten Produkts versteht man die Ausführung eines Aufdrucks, einer Stickerei, eines Sublimationsdrucks oder einer Applikation von Aufdrucken auf mindestens ein Textilexemplar. Der Kunde ist verpflichtet, die genaue Anzahl der verlangten Exemplare des gemusterten Produkts in seiner Anfrage vor der Ausstellung des Angebots gemäß Punkt 2.4 der Bedingungen auf eine Weise mitzuteilen, dass die Gesellschaft Danielson in ihrem Angebot den Preis für die gemusterten Produkte berücksichtigen kann.

6.6 Die Gesellschaft Danielson vereinbart mit dem Kunden, ob dem Kunden das gemusterte Produkt per Versanddienst oder ob das gemusterte Produkt gescannt oder abfotografiert per E-Mail zugeschickt wird. Der Kunde ist verpflichtet, der Gesellschaft Danielson das gemusterte Produkt spätestens innerhalb von 24 Stunden ab dessen Zustellung per E-Mail zu bewilligen, und zwar auf dem Formular „Korrekturabzug“, das die Gesellschaft Danielson dem Kunden zusendet. Äußert sich der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, erlischt das Recht des Kunden darauf, dass der Auftrag innerhalb der Lieferfrist ausgeführt wird, und die Gesellschaft Danielson vereinbart mit dem Kunden eine neue Lieferfrist. Mit der Bewilligung des Korrekturabzugs durch den Kunden wird verbindlich die Ausgestaltung des Werks festgelegt, wobei diese Bewilligung alle vorherigen Informationen oder Anweisungen des Kunden hinsichtlich der Ausgestaltung des Werks ersetzt.

6.7 Im Fall der Zusendung des gemusterten Produkts durch einen Versanddienst wird der Kunde per E-Mail über die Übergabe des gemusterten Produkts an den Versanddienst verständigt.

6.8 Enthält die Realisierung des Auftrags nicht die Ausführung einer Applikation und ist dem Kunden per E-Mail ein gescanntes oder abfotografiertes gemustertes Produkt zugesandt worden, ist der Kunde verpflichtet, sich innerhalb von 24 (in Worten: vierundzwanzig) Stunden ab dem Erhalt der E-Mail zu dem gemusterten Produkt zu äußern. Äußert sich der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, erlischt das Recht des Kunden darauf, dass der Auftrag innerhalb der Lieferfrist ausgeführt wird, und die Gesellschaft Danielson vereinbart mit dem Kunden einen neuen Termin der Zusendung eines gescannten oder abfotografierten gemusterten Produkts.

6.9 Ist dem Kunden ein gemustertes Produkt durch einen Versanddienst zugesendet worden, ist der Kunde verpflichtet, sich innerhalb von 24 (in Worten: vierundzwanzig) Stunden ab dessen Zustellung zu dem gemusterten Produkt zu äußern. Äußert sich der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, erlischt das Recht des Kunden darauf, dass der Auftrag innerhalb der Lieferfrist ausgeführt wird, und die Gesellschaft Danielson vereinbart mit dem Kunden eine neue Lieferfrist.

6.10 Ohne Bewilligung des gemusterten Produkts oder des gescannten oder abfotografierten gemusterten Produkts durch den Kunden ist es nicht möglich, an die Ausführung eines Aufdrucks, einer Stickerei, eines Sublimationsdrucks oder der Applikation von Aufdrucken auf ein Textil in dem vereinbarten Umfang des Auftrags (Menge des Textils) heranzutreten.

6.11 Da ein Vorbehalt des Kunden zu dem gemusterten Produkt oder zu dem gescannten oder abfotografierten gemusterten Produkt eine Änderung der Anforderungen des Kunden gegenüber dem bewilligten Korrekturabzug bedeutet, erlischt dem Kunden zum Zeitpunkt der Zustellung des Vorbehalts des Kunden zu dem gemusterten Produkt oder zu dem gescannten oder abfotografierten gemusterten Produkt der Gesellschaft Danielson das Recht des Kunden darauf, dass der Auftrag innerhalb der Lieferfrist ausgeführt wird, und die Gesellschaft Danielson vereinbart mit dem Kunden eine neue Lieferfrist. Aus dem gleichen Grund (Verlangen des Kunden nach einer Änderung gegenüber dem bewilligten Korrekturabzug) wird eine weitere Änderung (neuer Korrekturabzug, neues gemustertes Produkt) entsprechend der festgesetzten Preistabelle mit einer Gebühr belegt.

6.12 Enthält der Auftrag etwas anderes als einen bloßen Aufdruck, eine Stickerei, einen Sublimationsdruck oder die Applikation eines Aufdrucks, gilt nicht die Frist gemäß den Absätzen 6.1 bis 6.10, und die Gesellschaft Danielson vereinbart individuell mit dem Kunden die jeweiligen Termine für die Zusendung des Korrekturabzugs und des gemusterten Produkts oder des gescannten oder abfotografierten gemusterten Produkts sowie die Fristen für deren Bewilligung durch den Kunden.

7. Ort der Warenlieferung

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware (Kundentextil oder das ausgeführte Werk) in der Betriebsstätte der Gesellschaft Danielson unter der Adresse Plzeòská 2155, Žatec 438 01, zu übernehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Übernahme der Ware schriftlich zu bestätigen, und zwar in der Regel durch Unterschrift und Stempelabdruck, wenn er durch den Kunden verwendet wird, auf dem Lieferschein. Der Kunde ist verpflichtet, in seiner Anfrage, die an die Gesellschaft Danielson adressiert ist, eine genaue Spezifizierung der verlangten Lieferbedingungen, einschließlich der Kontaktangaben (Adresse des Orts der Lieferung, verantwortliche Personen, Telefonnummer, E-Mail-Kontaktadresse), aufzuführen.

7.2 Sofern die Übernahme der Ware nicht gemäß Absatz 7.1 der Bedingungen vereinbart wird, sendet die Gesellschaft Danielson dem Kunden die Ware durch einen Transportdienst (DPD) zu, den der Kunde entsprechend der geltenden Preistabelle der Transportgesellschaft bezahlt. Jeder Karton mit Ware wird mit einem Identifikationsetikett gekennzeichnet, anhand dessen es möglich ist, den Inhalt der Sendung zu kontrollieren. Detaillierte Angaben über die Sendung werden im Lieferschein aufgeführt. Den Preis für den Transport der Ware gibt die Gesellschaft Danielson im Angebot an den Kunden gemäß Artikel 2.4 der Bedingungen an.

7.3 Legen die geltenden Rechtsvorschriften nichts anderes fest, ist der Kunde verpflichtet, die Ware zu übernehmen. Der Kunde ist verpflichtet, die Übernahme der Ware mit dem Datum und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Sofern der Kunde die Ware auch ungeachtet dessen nicht übernimmt, dass er verpflichtet ist, sie zu übernehmen, ist er verpflichtet, der Gesellschaft Danielson auf der Grundlage einer Abrechnung sämtliche Mehrkosten, die der Gesellschaft Danielson dadurch entstehen (insbesondere die Kosten für den Rücktransport der Ware, die Lagerung der Ware bei dem Spediteur u. Ä.), zu erstatten.

8. Schadensgefahr am Sachgegenstand

8.1 Die Schadensgefahr an der Ware geht auf den Kunden über           

a) mit der Übernahme der Ware durch den Kunden in der Betriebsstätte der Gesellschaft Danielson unter der Adresse Plzeòská 2155, Žatec 438 01, oder in einer anderen Betriebsstätte der Gesellschaft Danielson, wenn die Gesellschaft Danielson und der Kunde die Übernahme der Ware in einer anderen Betriebsstätte vereinbart haben; 

b) mit der Übergabe der Ware zum Transport, wenn er durch einen Transportdienst gemäß Absatz 7.2 sichergestellt wird.

8.2 Ist der Kunde mit der Übernahme der Ware gemäß Absatz 8.1 Buchstabe a) oder b) in Verzug, geht die Schadensgefahr am Sachgegenstand auf den Kunden zum Zeitpunkt der Entstehung seines Verzugs bei der Übernahme der Ware über.

8.3 Im Fall eines Werkvertrags trägt der Kunde die Schadensgefahr an den Sachgegenständen, die er zur Ausführung des Werks beschafft hat, und er bleibt deren Eigentümer bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie durch die Weiterverarbeitung Bestandteil des Gegenstands des Werks werden. Das durch den Kunden übergebene Textil zur Ausführung des Werks bleibt über den gesamten Zeitraum im Besitz des Kunden und der Kunde trägt über den gesamten Zeitraum die Schadensgefahr an ihm. Der Kunde ist verpflichtet, über die gesamte Zeitdauer des geschäftlichen Verpflichtungsverhältnisses mit der Gesellschaft Danielson gegen Schäden versichert zu sein, die durch seine Tätigkeit der Gesellschaft Danielson oder sonstigen Dritten zugefügt werden, einschließlich möglicher Schäden, die durch Mitarbeiter des Kunden verursacht werden. Die Höhe des Versicherungsbetrags für einen Schaden, der Dritten zugefügt wird, muss mindestens dem Wert des konkreten Geschäftsfalls entsprechen. Die Verpflichtung der Gesellschaft Danielson, das Werk auszuführen und es dem Kunden zu übergeben, ist erfüllt 

a) mit der Übernahme der Ware durch den Kunden in der Betriebsstätte der Gesellschaft Danielson unter der Adresse Plzeòská 2155, Žatec 438 01, oder in einer anderen Betriebsstätte der Gesellschaft Danielson, wenn die Gesellschaft Danielson und der Kunde die Übernahme der Ware in einer anderen Betriebsstätte vereinbart haben; 

b) mit der Übernahme der Ware durch den Kunden an dem durch den Kunden festgelegten Ort, wenn der Transport der Ware durch die Gesellschaft Danielson gemäß Absatz 7.2 ausgeführt wird; 

c) mit der Übergabe der Ware zum Transport, wenn er durch einen Transportdienst gemäß Absatz 7.3 sichergestellt wird.

8.4 Nach der Übernahme der Ware ist der Kunde verpflichtet, die Hinweise des Herstellers für den Umgang mit dem Textil einzuhalten (Waschen, Bügeln u. Ä.). Der Kunde ist verpflichtet, die Personen, denen er die Ware weiter übergibt, über die Pflicht, die Hinweise des Herstellers für den Umgang mit dem Textil einzuhalten, zu belehren.

9. Maßtoleranz und Mengenabweichungen

9.1 Bei der Lieferung des Kundentextils (Kaufvertrag) oder der Ausführung eines Aufdrucks oder der Applikation von Aufdrucken auf ein Textil des Kunden (Werkvertrag) ist es erforderlich, mit einem Einlaufen und einer Deformation bei dem verwendeten Textilmaterial und der angewandten Drucktechnologie in einer Spanne von +/- 5 % in den Achsen X und Y zu rechnen. Eventuelle Abweichungen in der Spanne gemäß dem ersten Satz stellen keine Pflichtverletzung der Gesellschaft Danielson dar.

9.2 Aus technologischen Gründen wird im Fall eines Werkvertrags (insbesondere die Ausführung eines Aufdrucks, einer Stickerei, eines Sublimationsdrucks oder der Applikation von Aufdrucken auf das Textil des Kunden) eingeräumt, dass es bei einem Teil des Textils, das durch den Kunden zur Ausführung des Werks übergeben wird, zu einer Wertminderung bei der Ausführung des Werks kommt. Um die Wertminderung des Textils verringert sich der Umfang des Werks und auf angemessene Art und Weise auch der Preis des Werks. Der Kunde kann einer Verringerung des Umfangs des Werks dadurch vorbeugen, dass er der Gesellschaft Danielson eine Textilmenge bereitstellt, die größer als der Umfang des Werks ist. Die Lieferung einer größeren Textilmenge muss der Kunde mit der Gesellschaft Danielson vereinbaren.

9.3 Übersteigt die Menge des wertgeminderten Textils nicht 2 % (in Worten: zwei Prozent) der gesamten Anzahl des durch den Kunden zur Ausführung des Werks übergebenen Textils, entsteht dem Kunden kein Recht auf Erstattung des Preises des wertgeminderten Textils.

9.4 Übersteigt die Menge des wertgeminderten Textils 2 % (in Worten: zwei Prozent) der gesamten Anzahl des durch den Kunden zur Ausführung des Werks übergebenen Textils, erstattet die Gesellschaft Danielson dem Kunden den Beschaffungspreis des Teils des wertgeminderten Textils, der 2 % (in Worten: zwei Prozent) der gesamten Anzahl des durch den Kunden zur Ausführung des Werks übergebenen Textils übersteigt, höchstens jedoch bis zu dem an diesem Zeitpunkt und an diesem Ort üblichen Preis.

9.5 Die Gesellschaft Danielson kann einen Teil des Auftrags entweder auf einem anderen (von der Qualität und dem Preis vergleichbaren) Textil oder einen Teil des Auftrags auf einem in der Größe um eine Nummer größeren oder kleineren Textil, als es aus der Bestellung hervorgeht, dann liefern, wenn die Gesellschaft Danielson nicht die Möglichkeit haben wird, die Ware in der bestellten Menge zu liefern. Mit dieser Verfahrensweise muss der Kunde sein Einverständnis in schriftlicher Form oder in der Form eines E-Mails erklären.

10. Schweigepflicht

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, Verschwiegenheit über alle Tatsachen geschäftlichen, Produktions- oder technischen Charakters zu wahren, die mit der Gesellschaft Danielson zusammenhängen, die einen tatsächlichen oder zumindest potentiellen materiellen oder nichtmateriellen Wert haben und die in den einschlägigen Geschäftskreisen normalerweise nicht zugänglich sind (im Weiteren nur „vertrauliche Informationen“).

10.2 Der Kunde darf vertrauliche Informationen nicht zu seinen Gunsten oder zugunsten eines Dritten missbrauchen.

10.3 Die Schweigepflicht des Kunden bezieht sich auch auf sämtliche Angaben, die ihm im Zusammenhang mit dem Kundenportal und dem Benutzerkonto gewährt wurden. Der Kunde darf einem Dritten nicht sein Passwort, den Benutzernamen, die Struktur des Kundenportals oder den Quellkode oder jedwede Informationen im Zusammenhang mit dem Kundenportal, insbesondere die Angaben, die für den Zugang zu seinem Benutzerkonto erforderlich sind, mitteilen oder anderweitig zugänglich machen. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Schweigepflicht auch jeder Mitarbeiter von ihm einhält, der seinen Benutzernamen und das Passwort und Zugang zu seinem Benutzerkonto hat.

11. Mängelhaftung und mitgeltende Bestimmungen

11.1 Die Gesellschaft Danielson haftet für Mängel, 

a) die die Ware zu dem Zeitpunkt hat, an dem die Schadensgefahr an der Ware auf den Kunden übergeht, oder 

b) die im Garantiezeitraum (Garantie) auftreten.

11.2 Unter Garantie versteht man die Haftung der Gesellschaft Danielson für Mängel, die nach der Übernahme der Ware (innerhalb des Garantiezeitraums) in Erscheinung treten. Die Gesellschaft Danielson gewährt eine Garantie für Mängel nur bei einem Textil mit Aufdruck oder Stickerei, und zwar in einer Dauer von 6 (in Worten: sechs) Monaten. Auf eine Beschädigung, die durch übermäßige oder unsachgemäße Nutzung (beispielsweise mechanische Abnutzung, die durch einen unsachgemäßen Umgang verursacht wird) oder die Vernachlässigung der Sorgfalt hinsichtlich der Ware (beispielsweise die Zerstörung des Aufdrucks durch ein Bügeleisen) verursacht wird, oder eine Beschädigung, die durch höhere Gewalt verursacht wird, bezieht sich die Garantie nicht. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Ware auf links und bis 40°C, ohne Verwendung aggressiver Waschmittelzusätze, gewaschen werden muss.

11.3 Die Gesellschaft Danielson haftet nicht für Mängel, die Folge der Eigenschaften des Materials sind, das durch den Kunden bereitgestellt wurde. Die Gesellschaft Danielson haftet insbesondere nicht und leistet dem Kunden keine Garantie für die Güte der verwendeten Farben auf dem Material, das durch den Kunden bereitgestellt wurde. Für die Erreichung der Güte der Färbung entsprechend der Auftragstellung des Kunden erstellt die Gesellschaft Danielson eigenständig immer einen Probeabzug, der nicht im Preis gemäß Absatz 4.1 der Bedingungen enthalten ist, und der Kunde ist verpflichtet, der Gesellschaft Danielson den Preis für diesen Probeabzug auf der Grundlage eines Steuerbelegs zusammen mit dem Preis gemäß Absatz 4.1. der Bedingungen zu erstatten. Für diesen Probeabzug erstellt die Gesellschaft Danielson einen eigenständigen Korrekturabzug, den sie dem Kunden per E-Mail zusendet. Der Kunde ist verpflichtet, diesen Korrekturabzug frühestens nach Ablauf von 48 Stunden ab dem Zeitpunkt der Übernahme des eigenständigen Probeabzugs zu bewilligen. Die Zustellung des eigenständigen Probeabzugs an den Kunden richtet sich nach Artikel 7. der Bedingungen. Im Übrigen richtet sich die Verfahrensweise in der Sache des Korrekturabzug nach Artikel 6. der Bedingungen. Im Fall der Verwendung von Material, das durch den Kunden bereitgestellt wird, ist der Kunde verpflichtet, der Gesellschaft Danielson auf seine Kosten des Weiteren immer zwei bis vier Einzelexemplare dieses Materials zwecks Archivierung für die Möglichkeit der Beurteilung eventueller Reklamationen seitens des Kunden zu liefern (1-2 Exemplare für den Kunden; 1-2 Exemplare für die Gesellschaft Danielson). Der Kunde als auch die Gesellschaft Danielson sind verpflichtet, diese darüber hinaus bereitgestellten Materialexemplare mindestens über den Zeitraum der Geltungsdauer der Garantiefrist, die in Absatz 11.2 der Bedingungen aufgeführt ist, zu archivieren. Sofern der Kunde die Lieferung von Material (von Textil) von mehr als einer Lieferserie bestellt, wird es verschiedene Marken und Größen haben oder das Material wird im Modus des Ausverkaufs sein und es kann zu einer Kombination verschiedener Produktionsserien kommen, und der Kunde wird darüber verständigt, dass aus diesem Grund eine Abweichung in der Färbung einzelner Materialexemplare auftreten kann. 

11.4 Die Gesellschaft Danielson ist nicht verpflichtet, die Eignung des Textils zu kontrollieren, das durch den Kunden für die Ausführung eines Aufdrucks, einer Stickerei, eines Sublimationsdrucks oder der Applikation von Aufdrucken auf das Textil des Kunden bereitgestellt wird, und im Fall der Feststellung eines ungeeigneten Textils den Kunden auf diese Tatsache hinzuweisen. Wenn die Gesellschaft Danielson den Kunden auf die Ungeeignetheit eines Textils hinweist, wobei diese Ungeeignetheit ein Hindernis für die ordnungsgemäße Ausführung des Werks ist, ist die Gesellschaft Danielson berechtigt, die Ausführung des Werks in dem notwendigen Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Lieferung eines geeigneten Textils durch den Kunden oder des Erhalts einer schriftlichen Mitteilung des Kunden, dass er auf der Ausführung des Werks unter Verwendung des übergeben Textils beharrt, zu unterbrechen. Die Lieferfrist wird um den Zeitraum verlängert, über den es erforderlich war, die Ausführung des Werks zu unterbrechen. Die Gesellschaft Danielson hat ebenfalls Anspruch auf Erstattung der Kosten, die mit der Unterbrechung der Ausführung des Werks oder mit der Verwendung ungeeigneter Sachgegenstände bis zu dem Zeitpunkt verbunden sind, an dem ihre Ungeeignetheit festgestellt wurde.

11.5 Der Kunde ist verpflichtet, unter Aufwendung der fachgerechten Sorgfalt die übernommene Ware spätestens am nächsten Werktag nach deren Übernahme zu kontrollieren und der Gesellschaft Danielson innerhalb von drei Werktagen ab der Übernahme der Ware das eventuelle Vorhandensein von Mängeln mitzuteilen.

11.6 Ist die Ware mit Mängeln geliefert worden oder haftet die Gesellschaft Danielson für das Vorhandensein von Mängeln innerhalb des Garantiezeitraums, entsteht dem Kunden abweichend von den entsprechenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches ein Anspruch auf Beseitigung der Mängel. Die Beseitigung der Mängel wird entsprechend der Wahl der Gesellschaft Danielson durch die Lieferung einer Ersatzware oder durch die Durchführung einer Ausbesserung ausgeführt. Ist es nicht möglich, die Beseitigung der Mängel auszuführen, weil das zur Ausführung des Werks notwendige Textil nicht zur Verfügung steht oder weil es nicht möglich ist, eine Ausbesserung durchzuführen, hat der Kunde das Recht auf einen Preisnachlass.

11.7 Der Kunde kann bei der Gesellschaft Danielson nicht die Beseitigung eines Mangels der Ware verlangen, das heißt einen Haftungsanspruch für Mängel geltend machen, sofern er nicht die mangelhafte Ware vorlegt, und zwar alle Exemplare, bei denen ein Mangel reklamiert worden ist.

11.8 Das Vorhandensein irgendeines Mangels hat keinen Einfluss auf die Pflicht des Kunden, den Preis gemäß Absatz 4.1 und die Kosten gemäß Absatz 4.2 Buchstabe a) und b) zu bezahlen. Der Kunde ist immer verpflichtet, der Gesellschaft Danielson den Preis gemäß Absatz 4.1 und die Kosten gemäß Absatz 4.2 Buchstabe a) und b) in voller Höhe zu bezahlen. Eventuelle Gutschriften, Anrechnungen und jedwede sonstige Nachlässe können nur auf der Grundlage einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft Danielson und dem Kunden geltend gemacht werden.

11.9 Ist dem Kunden eine bestimmte Anzahl von Warenexemplaren mit einem Nachlass aufgrund des Vorhandenseins eines Mangels bereitgestellt worden, bezieht sich die Mängelhaftung der Gesellschaft Danielson nicht auf diese Exemplare, und damit der Kunde einen Anspruch auf Mängelhaftung bei den übrigen Exemplaren geltend machen kann, muss er gleichzeitig mit der Ware, bei der ein Mangel reklamiert worden ist, alle Exemplare vorlegen, auf die ihm ein Nachlass gewährt wurde, und zwar für den Zweck des Ausschließens von Zweifeln, ob nicht eine Ware reklamiert worden ist, auf die ein Nachlass gewährt wurde.

11.10 Sofern sich die Reklamation (Forderung nach Mängelbeseitigung) als ungerechtfertigt erweist und die Gesellschaft Danielson sie ablehnt, ist der Kunde verpflichtet, der Gesellschaft Danielson sämtliche Kosten zu erstatten, die ihr durch die ungerechtfertigte Reklamation entstanden sind, und zwar auf der Grundlage der Aufrechnung dieser Kosten für den Kunden innerhalb von zehn (10) Tagen ab dem Tag des Erhalts der Aufrechnung.

11.11 Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich und verpflichtet sich, dass durch die Verwendung jeglicher Marken, Logos, Texte und jeglicher sonstigen analogen Elemente und Motive und Objekte des geistigen Eigentums und des Urheberrechts oder sonstiger Objekte, die dem Schutz unterliegen, der aus den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik oder irgendeines anderen Staates hervorgehen, die der Gesellschaft Danielson durch den Kunden bereitgestellt werden und die verwendet werden und/oder bei denen der Kunde der Gesellschaft Danielson die Anweisung zur Nutzung im Rahmen der Realisierung eines Werkvertrags/oder eines zwischen dem Kunden und der Gesellschaft Danielson abgeschlossenen Kaufvertrags gewährt, kein Recht eines Dritten verletzt wird, der dem Recht der Tschechischen Republik und/oder eines anderen Staates, aus dem ein solcher Schutz hervorgeht, unterliegt. Sofern es jedoch zu einer Verletzung eines solchen Schutzes kommt, haftet ausschließlich der Kunde für diese Verletzung, und die Gesellschaft Danielson ist für diese Verletzung nicht verantwortlich und ihr entstehen aus dieser Verletzung keine Haftbarkeiten.

11.12 Der Kunde erklärt hiermit und verpflichtet sich, dass sämtliche Marken, Logos, Texte und jegliche sonstigen analogen Elemente und Motive, die er der Gesellschaft Danielson zur Realisierung eines Teilvertrags liefert, zulässig sind und in keinem Sinne den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik oder eines anderen Staates widersprechen, und dass er für sämtliche eventuelle Folgen haftet, sofern es sich erweisen sollte, dass dem nicht so ist. Sofern die Gesellschaft den begründeten Verdacht haben wird, dass die Erklärung des Kunden, die im vorigen Satz aufgeführt ist, nicht wahrheitsgemäß ist, ist sie berechtigt, die Bestellung des Kunden abzulehnen.    

12. Höhere Gewalt  

12.1 Eine Vertragspartei haftet nicht für einen Schaden, der der anderen Vertragspartei durch die Verletzung von Vertragspflichten zugefügt wurde, wenn es zu dieser Verletzung infolge eines Hindernisses gekommen ist, das unabhängig vom Willen der schuldigen Partei eingetreten ist und sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten hindert, wenn man nicht vernünftigerweise voraussetzen kann, dass die schuldige Partei dieses Hindernis oder dessen Folgen abwenden oder überwinden würde, sowie des Weiteren, dass sie zum Zeitpunkt des Entstehens der Vertragsverpflichtung dieses Hindernis nicht vorhersehen würde. Eine Vertragspartei haftet nicht für einen derart verursachten Schaden ausschließlich über den Zeitraum, über den ein solches Hindernis andauert. Unter Hindernis versteht man für die Zwecke dieser Bestimmung einen Umstand höherer Gewalt, insbesondere, allerdings ohne Einschränkung, eine Naturkatastrophe, Hochwasser, Brand, Streik bzw. weitere, durch die Vertragsparteien vollkommen unbeeinflussbare Umstände. Treten die oben aufgeführten Hindernisse ein, verpflichten sich die Vertragsparteien, sämtliche rechtlichen Schritte zu unternehmen, damit auch ungeachtet dieser Hindernisse der Zweck ihres Vertragsverhältnisses erfüllt werden kann. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich gegenseitig über Tatsachen der Entstehung einer höheren Gewalt zu informieren, und zwar unverzüglich per Telefon oder per E-Mail.

12.2 Betriebsstörungen, Überschreitungen von Lieferfristen oder Ausfälle von Subauftragnehmern, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, sofern solche Ereignisse nicht vorhergesehen werden können, des Weiteren Streiks, Aussperrungen, amtliche Verfahren und Fälle höherer Gewalt befreien die Gesellschaft Danielson über die Zeitdauer des Hindernisses und im Umfang ihres Wirkungsbereichs von den Verpflichtungen, deren Erfüllung dadurch vereitelt und/oder erheblich beeinflusst wird, und zwar über die Zeitdauer eines solchen Ereignisses und über die Zeitdauer der Beseitigung der Folgen eines solchen Ereignisses.

13. Schlussbestimmungen 

13.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Gesellschaft Danielson ohne unnötigen Verzug über jedwedes Hindernis zu informieren, das die Erfüllung seiner Pflichten verhindert.

13.2 Das Verpflichtungsverhältnis zwischen der Gesellschaft Danielson und dem Kunden richtet sich nach tschechischem Recht, und zwar insbesondere nach dem Handelsgesetzbuch.

13.3 In Abhängigkeit von einer Änderung der entsprechenden Rechtsnormen sowie der Geschäftspolitik der Gesellschaft Danielson behält sich die Gesellschaft Danielson das Recht vor, diese Bedingungen zu ändern. Derartige Änderungen und deren Wirksamkeit gibt sie auf geeignete Art und Weise mindestens einen Monat im Voraus dahingehend bekannt, dass die Änderungen für alle geschäftlichen Fälle gelten, die nach der Gültigkeit dieser neu bekanntgegebenen Geschäftsbedingungen abgeschlossen sind (unter Bekanntgabe versteht man für diese Zwecke auch die Veröffentlichung auf den Internetseiten des Verkäufers www.danielsongroup.de, und aus diesem Grund ist der Kunde verpflichtet, einmal monatlich die Internetseiten der Gesellschaft Danielson zu kontrollieren). Die Bekanntgabe kann der Verkäufer ebenfalls per elektronsicher Post mit einem Verweis auf die entsprechenden Internetseiten ausführen.

13.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten maximale Bemühungen zu entfalten und sich gegenseitig die maximale Mitwirkung dafür zu gewähren, dass der Zweck ihrer Vertragsbeziehung im größtmöglichen Umfang und im größtmöglichen Maß erfüllt wird. Über den Zeitraum der Gültigkeit dieser Bedingungen sind die Vertragsparteien an ihre Aussagen gebunden, und sie verpflichten sich, nichts zu unternehmen, wodurch sie die Rechte der anderen Partei zunichte machen würden.

13.5 Der Kunde verpflichtet sich, Dritten nicht den Zugang zu elektronischen Informationen zu ermöglichen, die durch den Verkäufer auf der Grundlage der erteilten Zugangspasswörter gewährt werden.

13.6 Der Kunde ist gemäß dem Gesetz Nr. 480/2004 Gesetzessammlung mit der Zusendung von Marketing- und Geschäftsmitteilungen per E-Mail oder per SMS einverstanden.

13.7 Der Kunde erteilt der Gesellschaft Danielson die Zustimmung zur Veröffentlichung von Texten, Bildern (insbesondere Logos, grafische Darstellung der Geschäftsfirma des Kunden u. Ä.), Fotografien (einschließlich von Fotografien, auf denen Eigentum des Kunden oder Personen, die für den Kunden arbeiten oder mit dem Kunden zusammenarbeiten, aufgenommen wurden, beispielsweise auf Gesellschaftsveranstaltungen, Messen u. Ä. und Angaben, die in dieser Zustimmung aufgeführt sind), Geschäftsfirmen des Kunden und sonstigen Identifikationsangaben des Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserfüllung, die dem Kunden seitens der Gesellschaft Danielson gewährt wird. Der Kunde erklärt, dass er berechtigt ist, das Einverständnis zur Veröffentlichung der oben aufgeführten Angaben zu erteilen. Die Gesellschaft Danielson ist berechtigt, die oben aufgeführten Angaben auf ihren Internetseiten und auch unter der Internetadresse www.danielsongroup.de sowie in den gedruckten Materialien  der Gesellschaft Danielson zu veröffentlichen, und zwar zwecks Referenz über eine Leistungserfüllung, die durch die Gesellschaft Danielson realisiert wurde. Dieses Einverständnis wird als Zustimmung angesehen, die gegebenenfalls gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften erforderlich gewesen wäre. Sofern allerdings dennoch zur Veröffentlichung der oben aufgeführten Angaben eine gesonderte Zustimmung erforderlich sein sollte, verpflichtet sich der Kunde, der Gesellschaft Danielson auf Verlangen diese Zustimmung zu erteilen.

13.8 Der Kunde erteilt der Gesellschaft Danielson mit dem Absenden seiner Angaben sein Einverständnis zur Weiterverarbeitung dieser Angaben für Marketingzwecke der Gesellschaft Danielson, das heißt die Aufführung der Angaben in Werbe- und Informationsmaterialien in jedweder Form, die Abbildung von Fotografien und des Weiteren für den Kontakt mit dem Kunden und die Zusendung von Geschäftsangeboten an den Kunden. Das Einverständnis wird auf unbestimmte Zeit bis zur schriftlichen Widerrufung des Einverständnisses oder die Äußerung des Nichteinverständnisses des Kunden, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren dahingehend gewährt, dass zu diesen Angaben weitere Angaben zugeordnet werden können. Die Gesellschaft Danielson erklärt, dass sie die gewährten Angaben vor Missbrauch absichert und dass sie sie nur zum Zweck der Durchführung von Marketingaktionen verwendet. Der Kunde erteilt sein Einverständnis dazu, dass die gewährten Angaben auch durch Dritte weiterverarbeitet werden, die durch die Gesellschaft Danielson beauftragt wurden. Die Gesellschaft Danielson informiert hierdurch jede Person, die ihre Angaben zur Weiterverarbeitung gewährt hat, über ihre Rechte, die aus den entsprechenden Rechtsvorschriften hervorgehen, also insbesondere darüber, dass die Gewährung dieser Angaben freiwillig ist, dass jede derartige Person das Recht des Zugangs zu diesen Angaben hat und dass sie das Recht hat, sich bei einer Gesetzesverletzung an die zuständigen Behörden mit der Forderung nach Sicherstellung einer Entschädigung zu wenden, sowie über weitere Rechte, die aus den Rechtsvorschriften hervorgehen, insbesondere das Recht, von der Gesellschaft Danielson eine Erläuterung zur Art und Weise der Weiterverarbeitung der Angaben des Kunden zu verlangen, und das Recht, zu verlangen, dass die Gesellschaft Danielson eine Blockade, Berichtigung, Ergänzung oder Liquidation der Angaben durchführt. Das Einverständnis zur Weiterverarbeitung der Angaben kann unter den gesetzlichen Bedingungen jederzeit in schriftlicher Form an der Sitzadresse der Gesellschaft Danielson widerrufen werden.

13.9 Die Vertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass alle Streitfälle, die aus dem Kaufvertrag, Rahmenvertrag und/oder Werkvertrag oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen entstehen, die zwischen dem Kunden und der Gesellschaft Danielson abgeschlossen werden, unter Ausschluss der Rechtsbefugnis allgemeiner Gerichte mit definitiver Wirksamkeit gemäß tschechischem Recht in einem Schiedsverfahren gemäß dem Gesetz Nr. 216/1994 Gesetzessammlung über Schiedsverfahren und über den Vollzug von Schiedsentscheidungen, in der geltenden Fassung, am Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik entsprechend seiner Ordnung durch einen Schiedsrichter entschieden werden, der durch den Vorsitzenden des Schiedsgericht benannt wird.

13.10 Die Vertragsbeziehungen zwischen der Gesellschaft Danielson und dem Kunden richten sich nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik unter Ausschluss der Applikation von Bestimmungen der Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

13.11 Diese Bedingungen werden mit dem Tag geltend und wirksam, der in der Kopfzeile der Bedingungen aufgeführt ist. Die Bedingungen werden auf den Internetseiten der Gesellschaft Danielson veröffentlicht. Nur die Gesellschaft Danielson ist berechtigt, diese Bedingungen zu ändern oder zu ergänzen, und zwar jederzeit. Eine Änderung der Geschäftsbedingungen greift nicht in bereits abgeschlossene Verträge ein. Die Gesellschaft Danielson teilt eine Änderung der Bedingungen durch einen Hinweis auf den Internetseiten mit.

Prag, den 30. 9. 2013 

Daniel Matak
Geschäftsführer